EDUARD MERKLE GMBH & CO. KG, 89143 BLAUBEUREN-ALTENTAL
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Geltung der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung in Kenntnis abweichender Bedingungen des Käufers vorbehaltlos ausführen
(2) Alle Vereinbarungen sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Nebenabreden und mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen.
(3) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk. Anschluss- und Stellgebühren sowie eventuelle Kosten für eine bahnseitige Kontrollverwiegung gehen zu Lasten des Käufers. Für die Berechnung der gelieferten Ware ist in jedem Fall, auch bei Verschiffung, das auf der Abgangsstation betriebs- oder bahnseitig ermittelte Gewicht maßgebend. Die angegebenen Preise sind auf der Basis der Kostenverhältnisse (Roh- und Hilfsstoffkosten, Löhne, Frachten etc.) zur Zeit der Angebotsabgabe ermittelt. Sollten sich diese bis zur Erfüllung des Auftrags ändern, so behalten wir uns entsprechende Berichtigungen des Abschlusspreises vor.
Bei Angeboten an ausländische Empfangsstationen gelten die jeweils vereinbarten Incoterms.
(2) Bei Bestellungen und Lieferungen von Kleinmengen (< 5,2 t) erfolgt ein Preisaufschlag.
(3) In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten.
(4) Der Kaufpreis ist spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Inanspruchnahme von Skonto ist nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung gestattet. Eine Skontierung setzt voraus, dass alle zur Zahlung verfallenen Rechnungsbeträge beglichen sind.
(5) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu fordern. Es bleibt uns vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und diesen geltend zu machen. Der Käufer ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. (6) Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Sämtliche mit dem Einzug von Schecks verbundene Kosten werden dem Käufer berechnet. Für den Fall, dass ein Scheck des Käufers nicht eingelöst wird oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in einem solchen Fall darüber hinaus berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(7) Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
(8) Das Entgelt ist in Deutschland gemäß § 13b Abs. 2 UStG steuerpflichtig und von der Eduard Merkle GmbH & Co. KG als Steuerschuldner zu versteuern.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
(2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. An der durch Verarbeitung oder Umbildung entstandenen neuen Sache setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers, wie es an der alten Sache bestanden hat, fort. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 5 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch, wenn die Sendung mit unseren Fahrzeugen geliefert wird. Bei Angeboten an ausländischen Empfangsstationen gelten die jeweils vereinbarten Incoterms.
(2) Wenn uns der Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich verbindliche Anweisungen für den Versand ab Gefahrübergang erteilt hat, sorgen wir für den Versand zum Vertragspartner oder zu dem vom Vertragspartner bei Bestellung angegebenen Lieferort auf Kosten des Vertragspartners. Die Auswahl des Versandmittels und des Spediteurs treffen wir nach bestem Wissen, übernehmen dafür aber keine Haftung.
§ 6 Lieferzeit
(1) Ist eine Lieferfrist vereinbart, beginnt sie mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor endgültiger Absprache aller Nebenpunkte des Auftrags und der eventuell notwendigen Unterlagen und Zeichnungen. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist das Lieferwerk verlassen oder bei unverschuldeter Verhinderung des Versandes im Lieferwerk lieferbereit steht. Bei einem Verkauf auf Abruf sind die Mengen und Liefertermine auf jeden Abruf besonders zu vereinbaren.
(2) Die Haftung für Schäden wegen Lieferverzugs ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Bei grober Fahrlässigkeit oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(3) Setzt uns der Käufer, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
(5) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Obliegenheiten und Verpflichtungen des Käufers voraus.
(6) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden sowie Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 7 Gewährleistung
(1) Der Käufer muss Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstands, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(2) Bei Beanstandungen ist uns eine zur Untersuchung ausreichende Probe zuzusenden. Bei Gewichtsbeanstandungen sind uns die von amtlich vereidigten Personen erstellten Wiegekarten zu überlassen. (3) Soweit der Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs ein Mangel anhaftet, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Bei Düngemitteln, die auf Nährstoffgehaltgrundlage gehandelt werden, z. B. Thomasphosphat, ist für eine Berechnung die Werksanalyse bindend. Nach einer Probenentnahme durch die Düngemittelverkehrskontrolle ist ein amtlich versiegeltes Rückstellmuster sechs Monate, vom Zeitpunkt der Probenentnahme an gerechnet, vom Vertragspartner aufzubewahren. Der Vertragspartner wird uns zusätzlich eine Probe von 500 g übersenden.
(5) Sind wir zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder verzögert diese sich über angemessene Zeiten hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrags oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
(6) Soweit sich nachstehend (Absätze 7 und 8) nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Des Weiteren haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
(7) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer Schadenersatzansprüche wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend macht.
(8) Sofern die Schadenursache auf grober Fahrlässigkeit oder der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht beruht, ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(9) Die Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden. (10) Soweit konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht bereits nach Absätzen 6 bis 8 ausgeschlossen sind, verjähren diese ebenfalls innerhalb von sechs Monaten von der Begehung der Verletzungshandlung an.
§ 8 Haftung
(1) Wir übernehmen keine Haftung für gleichbleibende Qualität der Naturrohstoffe zwischen bemusterter und später gelieferter Ware, da wir keinen Einfluss auf die Eigenschaften der Naturrohstoffe haben. Unsere Typenmuster gelten nur als ungefähre Durchschnittsmuster. Abweichungen hiervon, die auf natürlichen Eigenschaften des Materials (Farbe, chemische Zusammensetzung usw.) zurückzuführen sind, berechtigen den Vertragspartner nicht, die Annahme der Ware zu verweigern, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz zu verlangen. Handelsübliche Abweichungen in der Mahlung sind zulässig.
(2) Eine Haftung auf Schadenersatz, außer in den Fällen des § 6 Abs. 2 und Abs. 3, § 7 Abs. 6 bis Abs. 8, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
(3) Die Regelung des Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
(4) Soweit bei Ansprüchen aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB nicht die Haftungsbegrenzung gemäß § 7 Abs. 6 bis Abs. 8 eingreift, ist unsere Haftung auf die Höhe der angemessenen Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung nach Maßgabe der AHB begrenzt.
(5) Die Regelung des Absatz 1 gilt nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. Im Fall einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorsatz.
(6) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
(1) Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist unserer Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand, für Blaubeuren ist dies 89073 Ulm/Donau, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheckklagen.
(2) Für diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und der Regelungen des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf oder ähnlichen internationalen Abkommen.
Stand Juli 2003
Die Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind auch als download verfügbar.
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