| EDUARD MERKLE GMBH & CO. KG, 89143 BLAUBEUREN-ALTENTAL Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen § 1 Geltung der Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
 (1) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen
 des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich
 schriftlich zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn
 wir die Lieferung in Kenntnis abweichender Bedingungen des Käufers vorbehaltlos ausführen
 
 (2) Alle Vereinbarungen sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Nebenabreden und
 mündliche Vereinbarungen sind nicht getroffen.
 
 (3) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit
 dem Käufer.
 
 § 2 Angebote und Vertragsabschluss
 
 (1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
 (2) Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
 
 § 3 Preise und Zahlung
 
 (1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk. Anschluss- und Stellgebühren sowie eventuelle Kosten
 für eine bahnseitige Kontrollverwiegung gehen zu Lasten des Käufers. Für die Berechnung der
 gelieferten Ware ist in jedem Fall, auch bei Verschiffung, das auf der Abgangsstation betriebs- oder
 bahnseitig ermittelte Gewicht maßgebend. Die angegebenen Preise sind auf der Basis der
 Kostenverhältnisse (Roh- und Hilfsstoffkosten, Löhne, Frachten etc.) zur Zeit der Angebotsabgabe
 ermittelt. Sollten sich diese bis zur Erfüllung des Auftrags ändern, so behalten wir uns entsprechende
 Berichtigungen des Abschlusspreises vor.
 
 Bei Angeboten an ausländische Empfangsstationen gelten die jeweils vereinbarten Incoterms.
 
 (2) Bei Bestellungen und Lieferungen von Kleinmengen (< 5,2 t) erfolgt ein Preisaufschlag.
 
 (3) In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten.
 
 (4) Der Kaufpreis ist spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne
 Abzug zu zahlen. Inanspruchnahme von Skonto ist nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung
 gestattet. Eine Skontierung setzt voraus, dass alle zur Zahlung verfallenen Rechnungsbeträge
 beglichen sind.
 
 (5) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über
 dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu fordern. Es bleibt uns vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden
 nachzuweisen und diesen geltend zu machen. Der Käufer ist berechtigt, uns
 nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
 entstanden ist.
 
 (6) Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Sämtliche mit dem Einzug von
 Schecks verbundene Kosten werden dem Käufer berechnet. Für den Fall, dass ein Scheck des
 Käufers nicht eingelöst wird oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
 des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu
 stellen. Wir sind in einem solchen Fall darüber hinaus berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
 zu verlangen.
 
 (7) Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
 rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
 
 (8) Das Entgelt ist in Deutschland gemäß § 13b Abs. 2 UStG steuerpflichtig und von der Eduard
 Merkle GmbH & Co. KG als Steuerschuldner zu versteuern.
 
 
 § 4 Eigentumsvorbehalt
 
 (1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent),
 die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zustehen,
 werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl
 freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
 
 (2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller,
 jedoch ohne Verpflichtung für uns. An der durch Verarbeitung oder Umbildung entstandenen
 neuen Sache setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers, wie es an der alten
 Sache bestanden hat, fort. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart,
 dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert)
 auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware,
 an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
 
 (3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten
 und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen
 sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
 (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
 (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt
 sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an
 uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese
 Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
 nicht ordnungsgemäß nachkommt.
 
 (4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf
 unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte
 durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem
 Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet
 hierfür der Käufer.
 
 (5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
 die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche
 des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der
 Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
 
 § 5 Gefahrübergang
 
 (1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende
 Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt
 auch, wenn die Sendung mit unseren Fahrzeugen geliefert wird. Bei Angeboten an ausländischen
 Empfangsstationen gelten die jeweils vereinbarten Incoterms.
 
 (2) Wenn uns der Vertragspartner nicht ausdrücklich schriftlich verbindliche Anweisungen für den
 Versand ab Gefahrübergang erteilt hat, sorgen wir für den Versand zum Vertragspartner oder
 zu dem vom Vertragspartner bei Bestellung angegebenen Lieferort auf Kosten des Vertragspartners.
 Die Auswahl des Versandmittels und des Spediteurs treffen wir nach bestem Wissen,
 übernehmen dafür aber keine Haftung.
 
 § 6 Lieferzeit
 
 (1) Ist eine Lieferfrist vereinbart, beginnt sie mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht
 vor endgültiger Absprache aller Nebenpunkte des Auftrags und der eventuell notwendigen
 Unterlagen und Zeichnungen. Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn die Ware bis zum Ablauf der Frist
 das Lieferwerk verlassen oder bei unverschuldeter Verhinderung des Versandes im Lieferwerk
 lieferbereit steht. Bei einem Verkauf auf Abruf sind die Mengen und Liefertermine auf jeden
 Abruf besonders zu vereinbaren.
 
 (2) Die Haftung für Schäden wegen Lieferverzugs ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Verzug
 auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
 Vertragspflicht beruht. Bei grober Fahrlässigkeit oder der schuldhaften Verletzung einer
 wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren
 Schaden beschränkt.
 
 (3) Setzt uns der Käufer, nachdem wir in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit
 Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag
 zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. § 6
 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
 
 (4) Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
 
 (5) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
 der Obliegenheiten und Verpflichtungen des Käufers voraus.
 
 (6) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir
 berechtigt, den uns entstehenden Schaden sowie Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In
 diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
 der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug
 gerät.
 
 § 7 Gewährleistung
 
 (1) Der Käufer muss Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang
 des Liefergegenstands, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb
 dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
 mitzuteilen.
 
 (2) Bei Beanstandungen ist uns eine zur Untersuchung ausreichende Probe zuzusenden. Bei
 Gewichtsbeanstandungen sind uns die von amtlich vereidigten Personen erstellten Wiegekarten
 zu überlassen.
 
 (3) Soweit der Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs ein Mangel anhaftet, sind wir nach
 unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung
 sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
 insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit
 sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort
 verbracht wurde.
 
 (4) Bei Düngemitteln, die auf Nährstoffgehaltgrundlage gehandelt werden, z. B. Thomasphosphat,
 ist für eine Berechnung die Werksanalyse bindend. Nach einer Probenentnahme durch die
 Düngemittelverkehrskontrolle ist ein amtlich versiegeltes Rückstellmuster sechs Monate, vom
 Zeitpunkt der Probenentnahme an gerechnet, vom Vertragspartner aufzubewahren. Der Vertragspartner
 wird uns zusätzlich eine Probe von 500 g übersenden.
 
 (5) Sind wir zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder verzögert diese sich über
 angemessene Zeiten hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Mängelbeseitigung
 bzw. Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl Rückgängigmachung
 des Vertrags oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
 
 (6) Soweit sich nachstehend (Absätze 7 und 8) nichts anderes ergibt, sind weitergehende
 Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Wir haften deshalb
 nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Des Weiteren
 haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
 
 (7) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz beruht.
 Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer Schadenersatzansprüche wegen des Fehlens einer
 zugesicherten Eigenschaft geltend macht.
 
 (8) Sofern die Schadenursache auf grober Fahrlässigkeit oder der schuldhaften Verletzung einer
 wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht beruht, ist die Haftung auf den vertragstypischen
 und vorhersehbaren Schaden begrenzt.
 
 (9) Die Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt auch
 für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden.
 
 (10) Soweit konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht bereits nach Absätzen 6 bis
 8 ausgeschlossen sind, verjähren diese ebenfalls innerhalb von sechs Monaten von der Begehung
 der Verletzungshandlung an.
 
 § 8 Haftung
 
 (1) Wir übernehmen keine Haftung für gleichbleibende Qualität der Naturrohstoffe zwischen
 bemusterter und später gelieferter Ware, da wir keinen Einfluss auf die Eigenschaften der
 Naturrohstoffe haben. Unsere Typenmuster gelten nur als ungefähre Durchschnittsmuster.
 Abweichungen hiervon, die auf natürlichen Eigenschaften des Materials (Farbe, chemische
 Zusammensetzung usw.) zurückzuführen sind, berechtigen den Vertragspartner nicht, die
 Annahme der Ware zu verweigern, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz zu verlangen.
 Handelsübliche Abweichungen in der Mahlung sind zulässig.
 
 (2) Eine Haftung auf Schadenersatz, außer in den Fällen des § 6 Abs. 2 und Abs. 3, § 7 Abs. 6 bis
 Abs. 8, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
 
 (3) Die Regelung des Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
 
 (4) Soweit bei Ansprüchen aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB nicht die Haftungsbegrenzung
 gemäß § 7 Abs. 6 bis Abs. 8 eingreift, ist unsere Haftung auf die Höhe der angemessenen
 Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung nach Maßgabe der AHB
 begrenzt.
 
 (5) Die Regelung des Absatz 1 gilt nicht bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender
 Unmöglichkeit. Im Fall einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen
 und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorsatz.
 
 (6) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
 Haftung unserer Erfüllungsgehilfen.
 
 § 9 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
 
 (1) Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist unserer Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand, für
 Blaubeuren ist dies 89073 Ulm/Donau, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
 mittelbar ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheckklagen.
 
 (2) Für diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und für die Rechtsbeziehungen zwischen uns
 und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts
 und der Regelungen des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf oder
 ähnlichen internationalen Abkommen.
 
 Stand Juli 2003
 
 
 Die Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind auch als download verfügbar.
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